Zeiträume: Hier können die aktuellen Entgelttabellen für das Jahr 2026 sowie für die Jahre 2027 und 2028 eingesehen werden. Darüber hinaus liegen vergangene Entgelttabellen bis 2022 vor.
Information: Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder
Arbeitszeit: Die reguläre Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden in der Woche. ⓘ
Zulagen und Zuschläge: Entgeltgruppenzulagen, Funktionszulagen, Zulagen für Uniklinik & Vollzug, Vorarbeiterzulage, Pflegezulage, Wechselschicht- und Schichtzulage werden bereits abgebildet. Mehrarbeit und Überstunden werden zukünftig ebenfalls abgebildet.
Stufensteigerungen: Vollständige Abbildung der regulären Entwicklungs- und Erfahrungsstufen.
Sonderzahlung: Im TV-L wird eine jährliche Sonderzahlung gezahlt.
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Aktuelle Meldungen (TV-L)
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KI-Einsatz: Die hier bereitgestellten Stichpunkte, Kernaussagen und Themenschwerpunkte werden automatisiert mithilfe von KI-Sprachmodellen im eigenen Wortlaut auf Basis der verlinkten Originalquellen erstellt.
Micropayments via Nano: Jede automatisierte Textanalyse wird über API-Schnittstellen abgerechnet. Durch den Einsatz von Nano (XNO) – der einzigen gebührenfreien (zero-fee) und schnellsten Kryptowährung – können API-Abfragen direkt im Sub-Cent-Bereich (~0,0003 €) in Echtzeit bezahlt werden. Dies ermöglicht einen unabhängigen Betrieb ohne Fixkosten oder Zahlungsgebühren herkömmlicher Bezahlsysteme.
Fazit: Die Ergebnisse der TV-L-Tarifeinigung vom Februar 2026 sind nun rechtsverbindlich unterzeichnet und die aktuellen Entgelttabellen sind veröffentlicht – Beschäftigte der Länder können ihre neuen Entgelte nun konkret nachvollziehen.
Die Ergebnisse der TV-L-Tarifeinigung vom Februar 2026 sind nun rechtsverbindlich unterzeichnet und die aktuellen Entgelttabellen sind veröffentlicht – Beschäftigte der Länder können ihre neuen Entgelte nun konkret nachvollziehen.
Die Änderungstarifverträge zur Tarifeinigung vom 14.02.2026 wurden am 27.08.2026 vom TdL-Vorstandsvorsitzenden Dr. Andreas Dressel unterzeichnet und liegen damit verbindlich vor.
Die durchgeschriebenen Fassungen der Tarifverträge sind veröffentlicht; für den TV-L wurden zudem die aktuellen Entgelttabellen publiziert.
Auch für den Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L liegen die tarifvertraglichen Texte nun verbindlich vor.
Die Redaktionsverhandlungen zu den vereinbarten tariflichen Änderungen sind abgeschlossen.
Fazit: Der TV-L-Tarifabschluss 2026 wird in den Ländern auf Beamtenbesoldung und Versorgung übertragen – in Baden-Württemberg fließen die Verbesserungen bereits mit den August-Bezügen 2026, in Bayern erst mit sechsmonatiger Verzögerung.
Der TV-L-Tarifabschluss 2026 wird in den Ländern auf Beamtenbesoldung und Versorgung übertragen – in Baden-Württemberg fließen die Verbesserungen bereits mit den August-Bezügen 2026, in Bayern erst mit sechsmonatiger Verzögerung.
TV-L-Tarifeinigung vom 14.02.2026: Erhöhung der Entgelte um 5,8 % in drei Schritten; auch Anhebungen für Auszubildende (TVA-L BBiG, TVA-L Pflege) und Praktikanten (TV Prakt-L).
Baden-Württemberg: Lineare Erhöhung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge um 2,82 % zum 01.04.2026, 2,0 % zum 01.03.2027 und 1,0 % zum 01.01.2028; Anwärterbezüge/Unterhaltsbeihilfen +60 € (01.04.2026), +60 € (01.03.2027), +30 € (01.01.2028).
Baden-Württemberg: Wechselschichtzulage steigt auf 200 €, Schichtzulagen +150 %, Zulage für Beamte im Krankenpflegedienst 187,50 €; Auszahlung der zum 01.04.2026 vorgesehenen Verbesserungen mit den Bezügen für August 2026 (Ende Juli 2026) unter Vorbehalt der späteren gesetzlichen Regelung.
Bayern: Verzögerung der Besoldungsanpassung um sechs Monate bestätigt (Finanzminister Füracker); Gesetzentwurf liegt noch nicht vor.
Berlin: Abgeordnetenhaus beriet am 21.05.2026 in zweiter Lesung über das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2026/2027; Brandenburg kündigte Übertragung auf rund 32.500 Beamte und rund 20.100 Pensionäre an.
Fazit: TdL klagt gegen bisherige Rechtsprechung zur Eingruppierung im TV-L, was zu möglichen Verschlechterungen bei der Bewertung von Tätigkeiten führen könnte.
TdL klagt gegen bisherige Rechtsprechung zur Eingruppierung im TV-L, was zu möglichen Verschlechterungen bei der Bewertung von Tätigkeiten führen könnte.
Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) hat Verbandsklage zur Auslegung des Begriffs "Arbeitsvorgang" im TV-L (§ 12 TV-L) beim Arbeitsgericht Berlin eingereicht.
TdL strebt stärkere Aufteilung von Tätigkeiten und kleinteiligere Betrachtung einzelner Arbeitsschritte an.
Gewerkschaften lehnen angestrebte Auslegung ab, da sie zu geringerer Bewertung höherwertiger Aufgaben und Verantwortungen führen könnte.
Fazit: Bei rückwirkenden Höhergruppierungen im TV-L dürfen Arbeitgeber entstandene Überzahlungen (z. B. reduzierte Jahressonderzahlung) mit den Nachzahlungen verrechnen – ein Verfall nach § 37 TV-L schützt nicht, wenn das eigene Begehren die Neuberechnung ausgelöst hat; die Revision ist zugelassen, das Thema bleibt damit rechtlich in Bewegung.
Bei rückwirkenden Höhergruppierungen im TV-L dürfen Arbeitgeber entstandene Überzahlungen (z. B. reduzierte Jahressonderzahlung) mit den Nachzahlungen verrechnen – ein Verfall nach § 37 TV-L schützt nicht, wenn das eigene Begehren die Neuberechnung ausgelöst hat; die Revision ist zugelassen, das Thema bleibt damit rechtlich in Bewegung.
LAG Düsseldorf (Urt. v. 15.1.2026 – 11 SLa 180/25, Revision zugelassen) hält die Verrechnung von Überzahlungen bei der Jahressonderzahlung (§ 20 TV-L) mit Nachzahlungsansprüchen aus einer rückwirkenden Höhergruppierung (EG 8 → EG 9a) für zulässig.
Rechtliche Grundlage: Erfüllung (§ 362 BGB) i. V. m. nachträglicher Tilgungsbestimmung (§ 366 BGB); die Sonderzahlungsansprüche konnten rückwirkend als (Teil-)Erfüllung der höheren Entgeltansprüche gewertet werden.
Hilfsweise wurde auch eine Aufrechnung als zulässig erachtet; die Berufung auf den Verfall nach § 37 TV-L wurde als rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) zurückgewiesen, da das eigene Höhergruppierungsbegehren der Klägerin die Gesamtneuberechnung auslöste.
Weitere Verrechnungen (u. a. wegen Überzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsabgeltung) wurden bestätigt, soweit die Ansprüche hinreichend konkret geltend gemacht wurden.
Fazit: Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst haben möglicherweise Anspruch auf Überstundenzuschläge bereits bei Überschreitung ihrer individuellen Arbeitszeit, unabhängig von der Vollzeitarbeitsgrenze.
Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst haben möglicherweise Anspruch auf Überstundenzuschläge bereits bei Überschreitung ihrer individuellen Arbeitszeit, unabhängig von der Vollzeitarbeitsgrenze.
BAG-Urteile vom 5.12.2024 (8 AZR 370/20) und 26.11.2025 (5 AZR 118/231) zur Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen
§ 7 Abs. 6 und § 7 Abs. 7 TVöD/TV-L definieren Mehrarbeit und Überstunden im Anwendungsbereich des öffentlichen Dienstes
EuGH-Klarstellung: Vergleichbarkeit von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten anhand tatsächlich ausgeübter Tätigkeit zu beurteilen
Fazit: Die geplante 1.000-Euro-Entlastungsprämie stößt bei den Ländern auf Widerstand – für Landesbeschäftigte ist eine Auszahlung derzeit unwahrscheinlich, da die TdL auf den frischen Tarifabschluss verweist.
Die geplante 1.000-Euro-Entlastungsprämie stößt bei den Ländern auf Widerstand – für Landesbeschäftigte ist eine Auszahlung derzeit unwahrscheinlich, da die TdL auf den frischen Tarifabschluss verweist.
Die Bundesregierung plant eine steuerfreie Entlastungsprämie in Höhe von 1.000 Euro für Beamte, Tarifbeschäftigte und Pensionäre.
Laut TdL-Vorsitzendem Andreas Dressel würden die Kosten für die Prämie (inkl. Beamte und Versorgungsempfänger) bei allen 15 TdL-Mitgliedsländern über 2,3 Milliarden Euro betragen.
Die TdL lehnt eine Übertragung der Prämie auf den öffentlichen Dienst der Länder derzeit ab und verweist auf den neuen Tarifabschluss zum 1. April mit deutlichen Entgeltsteigerungen und einem Mindestbetrag von 100 Euro als soziale Komponente.
Der Hamburger dbb-Vorsitzende Thomas Treff kritisiert die Ablehnung und verweist auf real gestiegene Energie-, Kraftstoff- und Lebenshaltungskosten, die den Tarifabschluss bereits wieder auffressen.
Fazit: TV-L-Beschäftigte erhalten ab April 2026 mehr Gehalt, die Auszahlung erfolgt je nach Bundesland im April oder Mai, während Hessen auf Juli wartet.
TV-L-Beschäftigte erhalten ab April 2026 mehr Gehalt, die Auszahlung erfolgt je nach Bundesland im April oder Mai, während Hessen auf Juli wartet.
TV-L-Erhöhung: 5,8 % in drei Stufen (2,8 % ab 01.04.2026, 2,0 % ab 01.03.2027, 1,0 % ab 01.01.2028), mindestens 100 € pro Stufe.
Hessische TV-Erhöhung: 5,8 % in zwei Stufen (3,0 % ab 01.07.2026, 2,8 % ab 01.10.2027), mindestens 110 € pro Stufe.
Auszahlungstermine TV-L: April in Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Thüringen; Mai in Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen.